Traumaambulanz
Sie oder Ihr Ehemann, Ihr Lebenspartner, Ihre Ehefrau, Ihre Lebenspartnerin, Ihr Kind, Stiefkind, Pflegekind, ihr Elternteil sind Opfer einer Gewalttat geworden und Sie merken, dass Sie psychisch damit nur schwer oder gar nicht umgehen können?
Für Betroffene von Gewalttaten (körperlich sowie psychisch/ siehe SGB XIV §§ 13 und 14) gibt es in unserer Einrichtung eine sogenannte Traumaambulanz, um nach einer stattgefundenen Gewalttat psychotherapeutische Hilfe vorzuhalten. Wir möchten Ihnen helfen diese Erfahrungen zu verarbeiten, um mit dem Erlebten besser umgehen zu können.
Unter Anwendung des vierzehnten Sozialgesetzbuches (SGB XIV) – Soziale Entschädigung – können wir Ihnen kurzfristig mit unserem Knowhow psychotherapeutische Hilfe anbieten.
Ziel ist es, in bis zu fünf Einzelgesprächen unbürokratisch und schnell Betroffenen mit psychischen Belastungen, als mögliche Folge einer Straftat zu helfen und sie zu stabilisieren. Dafür benötigen wir zu Beginn nur einen Kurzantrag, welcher gemeinsam in der ersten Sitzung gestellt wird. Sollte sich hier ein weiterer psychotherapeutischer Bedarf zeigen, helfen wir Ihnen eine Weiterbehandlung zu organisieren.
Sprechstunde
ERREICHBARKEIT
Montag - Sonntag 24H
Telefon (0340) 5569-118
Gerne können Sie uns rund um die Uhr unter der Telefonnummer erreichen und einen ersten Termin vereinbaren. Sollte sich zeigen, dass eine psychotherapeutische Behandlung über einen Zeitraum von mehr als die ersten 5 Stunden erforderlich ist, ist dies selbstverständlich mit unserer Hilfe möglich.
Auszug Gesetz:
Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch – Soziale Entschädigung –
(Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
§ 13 Opfer von Gewalttaten
(1) Als Opfer einer Gewalttat erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Leistungen der Sozialen Entschädigung, wer im Inland oder auf einem deutschen Schiff oder in einem deutschen Luftfahrzeug eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat durch
1. einen vorsätzlichen, rechtswidrigen, unmittelbar gegen ihre oder seine Person gerichteten tätlichen Angriff (körperliche Gewalttat) oder durch dessen rechtmäßige Abwehr oder
2. ein sonstiges vorsätzliches, rechtswidriges, unmittelbar gegen die freie Willensentscheidung einer Person gerichtetes schwerwiegendes Verhalten (psychische Gewalttat).
(2) Ein Verhalten im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 ist in der Regel schwerwiegend, wenn es den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs (§§ 174 bis 176d des Strafgesetzbuchs), des sexuellen Übergriffs, der sexuellen Nötigung, der Vergewaltigung (§§ 177 und 178 des Strafgesetzbuchs), des Menschenhandels (§§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuchs), der Nachstellung (§ 238 Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuchs), der Geiselnahme (§ 239b des Strafgesetzbuchs) oder der räuberischen Erpressung (§ 255 des Strafgesetzbuchs) erfüllt oder von mindestens vergleichbarer Schwere ist.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_14/
Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch – Soziale Entschädigung –
(Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
§ 14 Gleichstellungen
(1) Einer Gewalttat stehen gleich:
1. die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2. das Fehlgehen der Gewalttat, so dass sie eine andere Person trifft als die Person, gegen die sie gerichtet war,
3. ein Angriff in der irrtümlichen Annahme des Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes,
4. die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen,
5. die erhebliche Vernachlässigung von Kindern und
6. die Herstellung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von Kinderpornografie nach § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 des Strafgesetzbuchs.
(2) Den Opfern von Gewalttaten stehen Personen gleich, die in Folge des Miterlebens der Tat oder des Auffindens des Opfers eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben. Den Opfern von Gewalttaten stehen weiterhin Personen gleich, die durch die Überbringung der Nachricht vom Tode oder der schwerwiegenden Verletzung des Opfers eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, wenn zwischen diesen Personen und dem Opfer im Sinne des § 13 oder des Absatzes 1 eine enge emotionale Beziehung besteht. Eine solche Beziehung besteht in der Regel mit Angehörigen und Nahestehenden.